Kommissionsgeschäft. 209
§ 399. [374 Abs. 2.] Aus den Forderungen, welche durch
das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet
sind, kann sich der Kommissionär für die im 8 397 bezeichneten
Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.:
§ 400. 1376 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1.] Die Kommission zum
Einkauf oder zum Verkaufe von Waaren, die einen Börsen= oder
Marktpreis haben, sowie von Werthpapieren, bei denen ein Börsen-
oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent
nicht ein anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch aus-
geführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst
als Verkäufer liefert oder das Gut, welches er verkaufen soll, selbst
als Käufer übernimmt.
Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt
sich die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung
des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei
em berechneten Preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission
bestehende Börsen= oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der
Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die
nzeige von der Ausführung zur Absendung an den Kommittenten
abgegeben hat.
JIcst bei einer Kommission, die während der Börsen= oder Markt-
zeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlusse
der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der
erechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein als
er Preis, der am Schlusse der Börse oder des Marktes bestand.
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster
Kurs, Mittelkurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der
Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der
Usführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem
ommittenten in Rechnung zu stellen.
M Bei Werthpapieren und Waaren, für welche der Börsen= oder
arktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommmissionär im
valle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kom-
intttenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten
Rechnung stellen.
S 8 401. Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch
elbsteintritt hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflicht-
abiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem
1. KO 44 (361 (oben zu 8 366) S. 185, 49, 4 (41, 8 (oben zu 8 368)
189; Be 3326 f. oben zu HGB 8§ 373 S. 195.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 14