Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
210 H Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. III. 8 402-406. Abschn. IV. 8 407-412. 
nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, dem Kom- 
mittenten den günstigeren Preis zu berechnen. 
Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungs- 
anzeige aus Anlaß der ertheilten Kommission an der Börse oder am 
Markte ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem 
Kommittenten keinen ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis 
berechnen. 
§ 402. Die Vorschriften des § 400 Absatz 2 bis 5 und des 
§ 401 können nicht durch Vertrag zum Nachtheile des Kommittenten 
abgeändert werden. 
§ 403. [376 Abs. 2 Satz 2.] Der Kommissionär, der das 
Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu 
der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissions- 
geschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen. 
§ 404. Die Vorschriften der §§ 397, 398 finden auch im Falle 
der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung. 
§ 405. [376 Abs. 3, 377.] Zeigt der Kommissionär die Aus- 
führung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er 
selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Aus- 
führung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rech- 
nung des Kommittenten erfolgt sei. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kom- 
missionär, daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch 
Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei, 
später als am Tage der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe, 
ist nichtig. 
Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Wider- 
ruf dem Kommissionär zu, bevor die Ausführungsanzeige zur Ab- 
sendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des 
Selbsteintritts nicht mehr zu. 
8 406. 1378.) Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch 
zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handels- 
gewerbes ein Geschäft anderer als der im § 383 bezeichneten Art 
für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen über- 
nimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kom- 
missionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in 
der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt. « 
Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Ab- 
schnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht 
vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer 
zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.