Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Kommissionsgeschäft. Speditionsgeschäft. 211 
Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft. 
407. 1379, 387.] Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig über- 
nimmt, Gütersendungen durch Frachtführer oden durch Verfrachter 
von Seeschiffen für Rechnung eines Anderen (des Versenders) in 
eigenem Namen zu besorgen. 
Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit 
dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär 
geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der 88 388 bis 
90 über die Empfangnahme, die Aufbewahrung und die Ver- 
sicherung des Gutes, Anwendung. 
§ 408.1 (380 Abs. 1, 381 Abs. 2.]) Der Spediteur hat die 
Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und 
Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 
auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzu- 
nehmen und dessen Weisungen zu befolgen. 
Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere 
als die mit dem Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht 
zu berechnen. 
§ 409. 381 Abs. 1.) Der Spediteur hat die Provision zu 
fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur 
eförderung übergeben ist. 
d § 410.2 (382 Abs. 1.) Der Spediteur hat wegen der Fracht, 
er Provision, der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der 
#in das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, 
Vern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, 
adescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 
§& 411. 1382 Abs. 3, 4.] Bedient sich der Spediteur eines 
Zwischenspediteurs, so hat dieser zugleich die seinem Vormanne zu- 
chenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. 
oweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nach- 
manne befriedigt wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des 
rurmanns auf den Nachmann über. Dasselbe gilt von der Forde- 
seeig und dem Pfandrechte des Frachtführers, soweit der Zwischen- 
editeur ihn befriedigt. 
besti 412. 1385.] Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes 
immt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. 
Re Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er zugleich die 
chte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann 
1 BGB 254, s. oben zu HEB 8 62 S. 72. 
KO 49 Abs. 1 Nr. 4 [41 Abs. 1Nr g s. oben S. 189. BGB 278 l.S.72. 
14 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.