214 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. V. 8 419—422.
§. 419. Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der
Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen: von gleicher
Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.
Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigen-
thum des Gutes; aus dem durch die Vermischung entstandenen Ge-
sammtvorrathe kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden An-
theil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen
Betheiligten bedarf.
Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf
den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die
Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.2
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1BGB 947. Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt ver—-
bunden, daß sie wesentliche Bestandtheile einer einheitlichen Sache werden, so
werden die bisherigen Eigenthümer Miteigenthümer dieser Sache; die Antheile
bestimmen sich nach dem Verhältnisse des Werthes, den die Sachen zur Zeit
der Verbindung haben.
Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigen—
thümer das Alleineigenthum.
948. Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder
vermengt, so finden die Vorschriften des 8 947 entsprechende Anwendung.
Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten
oder vermengten Sachen mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein würde.
949. Erlischt nach den 88 946 bis 948 das Eigenthum an einer Sache,
so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der
Eigenthümer der belasteten Sache Miteigenthum, so bestehen die Rechte an dem
Antheile fort. der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigenthümer der
belasteten Sache Alleineigenthümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzu—
tretende Sache.
2 BGB 700. Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das
Eigenthum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen
von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vor-
schriften über das Darlehen Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Ver-
wahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden die Vor-
schriften über das Darlehen von dem Zeitpunkte an Anwendung, in welchen
der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich
jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den
Verwahrungsvertrag.
Bei der Hinterlegung von Werthypapieren ist eine Vereinbarung der im
Abs. 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.
607. Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als Darlehen empfangen
hat, ist verpflichtet, dem Darleiher das Empfangene in Sachen von gleicher
Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.
Wer Geld oder andere vertretbare Sachen aus einem anderen Grund