Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Lagergeschäft. 215 
§ 420. Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder 
ortsübliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht 
und Zölle und der sonst für das Gut gemachten Aufwendungen, 
soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. 
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen 
(Lagerkosten) sind die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die 
sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten 
seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurück- 
genommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut theil- 
weise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu be- 
richtigen, es sei denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur 
Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht. 
§ 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfand- 
recht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst 
onnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. 
§ 422. Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Ein- 
lagerer das Gut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, 
alls eine solche nicht bedungen ist, daß er es vor dem Ablaufe von 
rei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine Lager- 
zeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe 
er bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die 
ücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer 
Undigungsfrist von einem Monate verlangen. 
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor 
Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
rist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
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dem 
  
schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen 
als Darlehen geschuldet werden sollen. 
608. Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht 
ein Anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das 
arlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rück— 
erstattung zu entrichten. 
609. Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht be- 
•“# so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner 
gt. 
Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert 
ark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrage einen Monat. 
Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung 
ur Rückerstattung berechtigt. 
g 610. Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das 
ersprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen 
heiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf 
ückerstattung gefährdet wird.
	        
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