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Lagergeschäft. 215
§ 420. Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder
ortsübliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht
und Zölle und der sonst für das Gut gemachten Aufwendungen,
soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen
(Lagerkosten) sind die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die
sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten
seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurück-
genommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut theil-
weise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu be-
richtigen, es sei denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur
Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht.
§ 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfand-
recht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst
onnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
§ 422. Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Ein-
lagerer das Gut vor dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und,
alls eine solche nicht bedungen ist, daß er es vor dem Ablaufe von
rei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine Lager-
zeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe
er bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die
ücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer
Undigungsfrist von einem Monate verlangen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor
Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungs-
rist zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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dem
schuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen
als Darlehen geschuldet werden sollen.
608. Sind für ein Darlehen Zinsen bedungen, so sind sie, sofern nicht
ein Anderes bestimmt ist, nach dem Ablaufe je eines Jahres und, wenn das
arlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rück—
erstattung zu entrichten.
609. Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit nicht be-
•“# so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger oder der Schuldner
gt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als dreihundert
ark drei Monate, bei Darlehen von geringerem Betrage einen Monat.
Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch ohne Kündigung
ur Rückerstattung berechtigt.
g 610. Wer die Hingabe eines Darlehens verspricht, kann im Zweifel das
ersprechen widerrufen, wenn in den Vermögensverhältnissen des anderen
heiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf
ückerstattung gefährdet wird.