Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
216 HG# Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. V. 8 423.424. Abschn. VI. 8 425—428. 
  
  
§ 423. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lager- 
halter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter 
Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des § 414 entsprechende 
Anwendung. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Ver- 
jährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter 
dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht. 
§ 424. Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, 
der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das 
Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die Uebergabe des Lager- 
scheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme 
des Gutes legitimirt wird, für den Erwerb von Rechten an dem 
Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes. 
Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft. 
§ 425. 1390.] Frachtführer ist, wer es gewerbmäßig über- 
nimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen 
oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. 
§ 426.1 (391 Abs. 2, 392.] Der Frachtführer kann die Aus- 
stellung eines Frachtbriefes: verlangen. 
Der Frachtbrief soll enthalten: 
den Ort und den Tag der Ausstellung; 
den Namen und den Wohnort des Frachtführers; 
den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll 
(des Empfängers); 
den Ort der Ablieferung; 
die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und 
Merkzeichen; 
6. die Bezeichnung der für eine zoll= oder steueramtliche Behand- 
lung oder polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere; 
7. die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Voraus- 
bezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung; 
8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten über 
andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die 
Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen 
verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gute haftenden 
Nachnahmen, getroffen haben; 
9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen 
Vervielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend. 
S— 
Se 
— — 
1 Vgl. B Art. 6, 7 Abs. 1. VO 8 51, 53 Abs. 1. [B — Berner 
übereinkommen Anhang XV, 2. VO — Verkehrsordnung Anhang XV, 1.) 
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