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218 H# Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. 8§ 429—432.
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von dem Vertrage zurücktreten; er hat jedoch den Frachtführer,
wenn diesem kein Verschulden zur Last fällt, für die Vorbereitung
der Reise, die Wiederausladung und den zurückgelegten Theil der
Reise zu entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet
der Ortsgebrauch; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den
Umständen nach angemessene Entschädigung zu gewähren.
§ 429. 1395, 397.] Der Frachtführer haftet für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der
Annahme bis zur Ablieferung oder durch Versäumung der Lieferzeit
entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die
Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
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langen oder von dem Vertrage zurücktreten. Bei theilweiser Unmöglichkeit ist
er, wenn die theilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat,
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach
Maßgabe des § 280 Abs. 2 zu verlangen oder von dem ganzen Vertrage
zurückzutreten. Statt des Anspruchs auf Schadensersatz und des Rücktritts-
rechts kann er auch die für den Fall des § 323 bestimmten Rechte geltend
machen.
Das Gleiche gilt in dem Falle des § 283, wenn nicht die Leistung bis
zum Ablaufe der Frist bewirkt wird oder wenn sie zu dieser Zeit theilweise
nicht bewirkt ist. .
326 s. S. 195.
327. Auf das in den 88 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die
für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der 88 346
bis 356 (S. 197f.] entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines
Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser
nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung.
645. Ist das Werk vor der Abnahme in Folge eines Mangels des von
dem Besteller gelieferten Stoffes oder in Folge einer von dem Besteller für
die Ausführung ertheilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder un
ausführbar geworden, ohne daß ein Umstand mitgewirkt hat, den der Untert
nehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit
entsprechenden Theil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht
inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in
Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. « «
Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt
unberührt.
1 BGB 276. Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt
ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die in
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vorschriften der 88 827
828 finden Anwendung.