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220 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. § 433—438.
nicht ermittelt werden, so haben die betheiligten Frachtführer den
Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemein-
sam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht
auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist.
§ 433. [407. Der Absender kann den Frachtführer an-
weisen, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen
als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger auszuliefern. Die
Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung entstehen, sind dem
Frachtführer zu erstatten.
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der
Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem
Empfänger übergeben oder von dem Empfänger Klage gemäß § 435
gegen den Frachtführer erhoben wird. Der Frachtführer hat in
einem solchen Falle nur die Anweisungen des Empfängers zu be-
achten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem Empfänger für
das Gut verhaftet.
§ 434. 401.] Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes
am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle
zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen
und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke nothwendigen An-
weisungen zu ertheilen. Die Auslieferung des Gutes? kann er vor
dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Ab-
sender den Frachtführer dazu ermächtigt hat.
§ 435. 1405.)3 Nach der Ankunft des Gutes am Orte der
Ablieferung ist der Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag
begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Ver-
pflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu
machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem
Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Fracht-
führer die Uebergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des
Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem
Frachtführer eine nach § 433 noch zulässige entgegenstehende An-
weisung ertheilt.
§ 436. I406.]4 Durch Annahme des Gutes und des Fracht-
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1 B Art. 15 Abs. 1, 4, 8. VO 8 64 Abs. 1, 4, 8.
2 BGB 368. Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Ver-
langen ein schriftliches Empfangsbekenntniß (Quittung) zu ertheilen. Hat der
Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung in anderer Form ertheilt
wird, so kann er die Ertheilung in dieser Form verlangen.
3 B Art. 16 Abs. 2. VO 8 66 Abs. 2.
4 B Art. 17. VO 8 67.