Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
220 HGB Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. § 433—438. 
nicht ermittelt werden, so haben die betheiligten Frachtführer den 
Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemein- 
sam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht 
auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. 
§ 433. [407. Der Absender kann den Frachtführer an- 
weisen, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen 
als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger auszuliefern. Die 
Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung entstehen, sind dem 
Frachtführer zu erstatten. 
Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der 
Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem 
Empfänger übergeben oder von dem Empfänger Klage gemäß § 435 
gegen den Frachtführer erhoben wird. Der Frachtführer hat in 
einem solchen Falle nur die Anweisungen des Empfängers zu be- 
achten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem Empfänger für 
das Gut verhaftet. 
§ 434. 401.] Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gutes 
am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle 
zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen 
und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke nothwendigen An- 
weisungen zu ertheilen. Die Auslieferung des Gutes? kann er vor 
dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Ab- 
sender den Frachtführer dazu ermächtigt hat. 
§ 435. 1405.)3 Nach der Ankunft des Gutes am Orte der 
Ablieferung ist der Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag 
begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Ver- 
pflichtungen in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu 
machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem 
Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Fracht- 
führer die Uebergabe des Frachtbriefs und die Auslieferung des 
Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem 
Frachtführer eine nach § 433 noch zulässige entgegenstehende An- 
weisung ertheilt. 
§ 436. I406.]4 Durch Annahme des Gutes und des Fracht- 
— — 
  
1 B Art. 15 Abs. 1, 4, 8. VO 8 64 Abs. 1, 4, 8. 
2 BGB 368. Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Ver- 
langen ein schriftliches Empfangsbekenntniß (Quittung) zu ertheilen. Hat der 
Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung in anderer Form ertheilt 
wird, so kann er die Ertheilung in dieser Form verlangen. 
3 B Art. 16 Abs. 2. VO 8 66 Abs. 2. 
4 B Art. 17. VO 8 67.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.