Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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224 H## Buch III. Handelsgeschäfte. Abschn. VI. 8446 -452. Abschn. VII. 8 453. 
  
  
7. die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute 
haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der 
Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung. 
Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. 
Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von 
ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen. 
§ 446. [415. ] Der Ladeschein entscheidet für das Rechtsver- 
hältniß zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes; 
die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen des Fracht- 
vertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht der 
Ladeschein ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. 
Für das Rechtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dem 
Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. 
§ 447. 416, 417.) Zum Empfange des Gutes legitimirt ist 
derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden 
soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch 
Indossament übertragen ist. 
Der zum Empfange Legitimirte hat schon vor der Ankunft 
des Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in 
Ansehung der Verfügung über das Gut zustehen, wenn ein Lade- 
schein nicht ausgestellt ist. 
Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut 
anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den 
Ladeschein legitimirten Empfänger auszuliefern, nur Folge leisten, 
wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird; verletzt er diese Ver- 
pflichtung, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für das 
Gut verhaftet. 
§ 448. [418.] Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes 
nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des 
Gutes bescheinigt ist, verpflichtet. 
§ 449. Im Falle des 8 432 Absatz 1 wird der nachfolgende 
Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, 
nach Maßgabe des Scheines verpflichtet. 
§ 450. Die Uebergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher 
durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, 
hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den 
Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die 
Uebergabe des Gutes. 
§ 451. I420.] Die Vorschriften der §8 426 bis 450 kommen 
auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Frachtführer 
ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Beförderung von Gütern
	        
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