Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 227
mangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben
Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte
er Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was
an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist.
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im
Absatz 1 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der
Eisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens ge-
ordert werden.
8 458. 1400.]1 Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und
für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Be-
förderung bedient.
§ 459. 422.12 Die Eisenbahn haftet nicht: ·
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Verein—
barung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert
werden,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs—
art verbundenen Gefahr entsteht;
in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Ver—
packung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung während
der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf
dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung
zur Beförderung aufgegeben worden sind,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver—
bundenen Gefahr entsteht;
3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach
der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem
oder von dem Empfänger besorgt wird,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen und
Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung ver-
bundenen Gefahr entsteht;
in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natür-
lichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Ver-
lust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver-
—
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1 B Art. 29. VO § 9.
2 B Art. 31. B § 77.
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