Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 227 
  
  
  
  
mangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben 
Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte 
er Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was 
an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. 
Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im 
Absatz 1 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der 
Eisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens ge- 
ordert werden. 
8 458. 1400.]1 Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und 
für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Be- 
förderung bedient. 
§ 459. 422.12 Die Eisenbahn haftet nicht: · 
1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs 
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Verein— 
barung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert 
werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs— 
art verbundenen Gefahr entsteht; 
in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Ver— 
packung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung während 
der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf 
dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung 
zur Beförderung aufgegeben worden sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder 
mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung ver— 
bundenen Gefahr entsteht; 
3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach 
der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief 
aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem 
oder von dem Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Aufladen und 
Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung ver- 
bundenen Gefahr entsteht; 
in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natür- 
lichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Ver- 
lust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver- 
— 
4. 
1 B Art. 29. VO § 9. 
2 B Art. 31. B § 77. 
15
	        
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