232 86GBBuch III. Handelsgesch. Abschn. VII. 8472. 473. Buch IV. Sech. Abschn. 1. 83474
8 472. Die Vorschriften über die Beförderung von Personen
auf den Eisenbahnen werden durch die Eisenbahnverkehrsordnung
getroffen.
§ 473. Bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahn-
unternehmung, welche der Eisenbahnverkehrsordnung nicht unterliegt
(Kleinbahn), sind insoweit, als in den §§ 453, 459, 460, 462 bis
466 auf die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung verwiesen ist,
an deren Stelle die Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmung
maßgebend.
Die Vorschriften des 8 453, unterliegt eine solche Bahnunter-
nehmung nur mit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern
zur Beförderung auf ihrer Bahnstrecke nicht verweigern darf.
Viertes Buch.
Seehandel.
(G. 2./6. 02 [RGBl 218], G. 12./5. 04 [RGBl 1671.)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
§ 474.2 (439.] Wird ein zum Erwerbe durch die Seefahrt
bestimmtes Schiff oder ein Antheil an einem solchen Schiffe (Schiffs-
1 Verfassung des Deutschen Reiches 16./4. 71 (BEl 63) Art. 54:
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine. ! Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungs-
fähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie
die Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von
welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.] In
den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der
einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes-
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den
Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der
Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhn-
lichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.] Auf
allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung be-
sonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künst-
lichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung
und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit An-
wendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde
Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von
den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht
keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
G 7./3. 08 (Rl 79), betr. Abänderung des Gesetzes über das
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs v. 6./4. 92.