Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. I. 8 474. 
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877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Be— 
rechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn 
bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grund— 
buchamte gestellt worden ist. 
finden entsprechende Anwendung. 
In der Eintragung müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung 
und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz angegeben werden. Zur 
näheren Bezeichnung der Forderung tann auf die Eintragungsbewilligung Bezug 
genommen werden. 
1261. Das Rangverhältniß der an dem Schiffe bestellten Pfandrechte 
bestimmt sich nach den Vorschriften der 88 879 bis 881 und des 8 1151. 
879. Das Rangverhältniß unter mehreren Rechten, mit denen 
ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben 
Abtheilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der 
Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtheilungen einge— 
tragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht 
den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen 
sind, haben gleichen Rang. 
Die Eintragung ist für das Rangverhältniß auch dann maßgebend, 
wenn die nach 8 873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung 
erst nach der Eintragung zu Stande gekommen ist. 
Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der 
Eintragung in das Grundbuch. 
880. Das Rangverhältniß kann nachträglich geändert werden. 
Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des 
vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Aenderung in das 
Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des 
§ 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder 
eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des 
Eigenthümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt 
oder einem der Betheiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. 
Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, 
so finden die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung. 
Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch 
verloren, daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird. 
Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vor- 
tretenden Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt. 
881. Der Eigenthümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks 
mit einem Rechte die Befugniß vorbehalten, ein anderes, dem Umfange 
nach bestimmtes Recht mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen- 
Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Ein- 
tragung muß bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten soll. · 
Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugniß 
auf den Erwerber über. 
Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vor- 
rang beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vor-
	        
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