Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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236 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. I. 8 474. 
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eingetragen werden. Solange der Widerspruch eingetragen ist, gilt im Falle 
der Veräußerung oder Belastung des Schiffes dem Erwerber gegenüber das 
Gleiche, wie wenn das Pfandrecht eingetragen wäre. 
1264. Die Haftung des Schiffes beschränkt sich auf den eingetragenen 
Betrag der Forderung und die Zinsen nach dem eingetragenen Zinssatze. Die 
Haftung für gesetzliche Zinsen und für Kosten bestimmt sich nach der für die 
Hypothek geltenden Vorschrift des 8 1118. 
1118. Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetz- 
lichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und 
der die Befriedigung aus dem Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung. 
Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf 
vom Hundert, so kann das Pfandrecht ohne Zustimmung der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Schiff für 
Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. 
1265. Das Pfandrecht erstreckt sich auf das Zubehör des Schiffes mit 
Ausnahme der Zubehörstücke, die nicht in das Eigenthum des Eigenthümers 
des Schiffes gelangt sind. 
Auf die Haftung der Zubehörstücke finden die für die Hypothek geltenden 
Vorschriften der 88 1121, 1122 
1121. Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile des Grundstücks sowie 
Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und 
von dem Grundstücke entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläu- 
bigers in Beschlag genommen worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Er- 
werber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß er in An- 
sehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Er- 
werber die Sache von dem Grundstücke, so ist eine vor der Entfernung 
erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei 
der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem 
Glauben ist. 
1122. Sind die Erzeugnisse oder Bestandtheile innerhalb der Grenzen 
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft von dem Grundstücke getrennt 
worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor 
der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, 
daß die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt. 
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn 
die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen 
Wirthschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird. 
entsprechende Anwendung. 
1266. Die Vorschriften der §§ 1205 bis 1257 finden insoweit keine 
Anwendung, als sich daraus, daß der Pfandgläubiger nicht den Besitz des 
Schiffes erlangt, Abweichungen ergeben. In dem Falle des § 1254 
1254. Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welch 
die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, 
kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das 2 
Recht hat der Eigenthümer.
	        
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