Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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238 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. J. 8 474. 
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1189. Bei einer Hypothek der im 8 1187 bezeichneten Art kann 
für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt 
werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte 
Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei 
der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des 
Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. 
Ist der Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Ver- 
fügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die 
Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen. 
auf das Pfandrecht für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber finden auch die Vorschriften des § 1188 
1188. Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer 
Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigen- 
thümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß er die Hypothek bestelle, 
und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 sindet 
Anwendung. 
Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte nach 8 1170 
ist nur zulässig, wenn die im 8 801 bezeichnete Vorlegungsfrist ver- 
strichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt 
oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, 
so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung ein- 
getreten ist. 
entsprechende Anwendung. 
1271. Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß nur der 
Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im Uebrigen die 
Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das 
Schiffsregister eingetragen werden. 
Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag 
eingerechnet. 
1272. Die Vorschriften der §8 1260 bis 1271 gelten auch für das 
Pfandrecht an einer Schiffspart. 
G üb. d. Angelegenh. d. freiwilligen Gerichtsbarkeit 17./5. 98. 
100. In Ansehung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister ein- 
getragenen Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, eine 
Eintragung nur auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der An- 
trag bei der Registerbehörde eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt 
werden. 
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen 
wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der 
88 14 bis 18 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung. 
101. Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht 
von ihr betroffen wird. 
102. Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung 
desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die 
Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung 
oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
	        
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