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238 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. J. 8 474.
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1189. Bei einer Hypothek der im 8 1187 bezeichneten Art kann
für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt
werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte
Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei
der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des
Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Ist der Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Ver-
fügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die
Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
auf das Pfandrecht für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den
Inhaber finden auch die Vorschriften des § 1188
1188. Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigen-
thümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß er die Hypothek bestelle,
und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 sindet
Anwendung.
Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte nach 8 1170
ist nur zulässig, wenn die im 8 801 bezeichnete Vorlegungsfrist ver-
strichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt
oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden,
so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung ein-
getreten ist.
entsprechende Anwendung.
1271. Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, daß nur der
Höchstbetrag, bis zu dem das Schiff haften soll, bestimmt, im Uebrigen die
Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das
Schiffsregister eingetragen werden.
Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag
eingerechnet.
1272. Die Vorschriften der §8 1260 bis 1271 gelten auch für das
Pfandrecht an einer Schiffspart.
G üb. d. Angelegenh. d. freiwilligen Gerichtsbarkeit 17./5. 98.
100. In Ansehung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister ein-
getragenen Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, eine
Eintragung nur auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der An-
trag bei der Registerbehörde eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt
werden.
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen
wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der
88 14 bis 18 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
101. Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht
von ihr betroffen wird.
102. Zur Berichtigung des Schiffsregisters bedarf es der Bewilligung
desjenigen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird, nicht, wenn die
Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung
oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.