— —
Allgemeine Vorschriften. 239
— —
.
.103. Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer
einstweiligen Verfügung eingetragen, so bedarf es zur Löschung nicht der
Bewilligung des Berechtigten, wenn die einstweilige Verfügung durch eine
vollstreckbare Entscheidung aufgehoben ist. Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urtheils nach
en Vorschriften der Civilprozeßordnung eine Vormerkung oder ein Wider-
pruch eingetragen ist.
104. Soll die Uebertragung einer Forderung, für die ein Pfandrecht
am Schiffe eingetragen ist oder für die ein solches Pfandrecht als Pfand haftet,
eingetragen werden, so genügt es, wenn an Stelle der Eintragungsbewilligung
le Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers vorgelegt wird.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Belastung
er Forderung eingetragen werden soll.
105. Ein Pfandrecht am Schiffe darf nur mit Zustimmung des ein-
getragenen Eigenthümers, ein das Pfandrecht belastendes Recht nur mit
ustimmung des eingetragenen Pfandgläubigers gelöscht werden. Für eine
öschung, die zur Berichtigung des Schiffsregisters erfolgen soll, ist die
ustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit des Registers nach-
gewiesen wird.
106. In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht er-
forderlich ist, in dem Eintragungsantrage sind der Name und die Ordnungs-
nummer, unter welcher das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, sowie die
einzutragenden Geldbeträge in Reichswährung anzugeben.
107. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Eintragungs-
bewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen
vor der Registerbehörde zu Protokoll gegeben oder durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
d Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei
er Registerbehörde offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
Lie Vorschriften der §§ 33 bis 38 der Grundbuchordnung finden entsprechende
nwendung.
108. Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung
solchen gelten die Vorschriften des § 107 Abs. 1 nur, wenn durch den
ntrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
n 109. Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen
“ eine zur Stellung des Eintragungsantrags ertheilte Vollmacht widerrufen
ird, bedürfen der im 8 107 Abs. 1 vorgeschriebenen Form.
b 110. In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde
esugt ist, die Registerbehörde um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die
intragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.
III. Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn derjenige, dessen Recht
sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist.
des Ist derjenige, dessen Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe
wendengetragenen Berechtigten, so findet die Vorschrift des Abs. 1 keine An-
we dong, wenn die Uebertragung oder die Aufhebung des Rechtes eingetragen
dden soll oder wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung des Erb-
eines
durch