Allgemeine Vorschriften. Rheder und Rhederei. 243
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld,
wegen deren die Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll,
zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist.
§ 483. I447.] Wenn in diesem vierten Buche die europäischen
Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind
unter den ersteren sämmtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen
und Azowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen.
Zweiter Abschnitt. Rheder und Rhederei.
§ 484. I[450.] Rheder ist der Eigenthümer! eines ihm zum Er-
werbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes.
§ 485. I451.] Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich,
den eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Ver-
schulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.
§ 486. I452.] Der Rheder haftet für den Anspruch eines
Dritten nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht:
1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird,
welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befug-
nisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht ge-
schlossen hat;
2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die un-
vollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder
abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, sofern die Ausführung
des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört
hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvoll-
ständige oder mangelhafte Erfüllung“ von einer Person der
Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht;
3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der
Schiffsbesatzung gegründet wird.
Diese Vorschrift findet in den Fällen der Nr. 1, 2 keine An-
wendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung
eiin Verschulden trifft oder wenn er die Vertragserfüllung besonders
gewährleistet hat. «
d §487.[453Abs.1.]DerRhederhaftetfürdieForderungen
er zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und
Heuerverträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern persönlich.
hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den
aubiger in den Besitz einzuweisen.
81 Ges. über die Kriegsleistungen 13./6. 73, 28, 24 (RGBl 129), dazu
MNo 44. 76 (Rl 137). Ges. über die Naturalleistungen für die bewaffnete
K cht im Frieden. Fassung v. 24./5. 98, 10 (RGl 361), dazu V 13./7. 98
GBl 92)).
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