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244 HGB Buch TV. Seehandel. Abschn. II. 8 488—498.
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8 488. [455.] Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden
Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff
und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (8 480)
belangt werden.
8 489. I456.] Wird von mehreren Personen ein ihnen ge—
meinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für
gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederei.
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird
durch die Vorschriften über die Rhederei nicht berührt.
8 490. [457. ] Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter ein-
ander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen
Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die
nachstehenden Vorschriften Anwendung.
8 491. I458.] Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die
Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. Bei der Beschlußfassung ent-
scheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der
Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit für einen
Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche
für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte
des ganzen Schiffes gehört.
Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Be-
schlüssen, die eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder
die den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem
Zwecke der Rhederei fremd sind.
§ 492. I459.] Durch Beschluß der Mehrheit kann für den
Rhedereibetrieb ein Korrespondentrheder (Schiffsdirektor, Schiffs-
disponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondent-
rheders, der nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger
Beschluß erforderlich.
Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit
durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des An-
spruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
§ 493. [460 Abs. 1 bis 5.) Im Verhältnisse zu Dritten ist
der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte
und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer
Rhederei gewöhnlich mit sich bringt.
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung,
die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes, auf die Versicherung
der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder sowie auf
die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfang-
nahme von Geld.