Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— — 
Rheder und Rhederei. 247 
— — 
.... 
Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die 
Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, dem die Rhederei 
nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher 
dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur 
Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch be- 
freien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. 
Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen 
will, muß dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder binnen 
drei Tagen nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der 
Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen drei 
agen nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell 
kundgeben. 
Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach 
dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten zu. 
§ 502. 469.] Die Vertheilung des Gewinns und Verlustes 
geschieht nach der Größe der Schiffsparten. 
Die Berechnung des Gewinns und Verlustes und die Aus- 
zahlung des etwaigen Gewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff 
in den Heimathshafen zurückgekehrt ist oder nachdem es in einem 
anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft 
entlassen ist. 
Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das ein- 
gehende Geld, soweit es nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung 
von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich ist, 
unter die einzelnen Mitrheder nach dem Verhältnisse der Größe ihrer 
chiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. 
§8503. 470 Abs. 1, 2, Satz 2.] Jeder Mitrheder kann seine 
Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitrheder 
ganz oder theilweise veräußern. 
Die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge deren das Schiff 
das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur 
mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. 
8504. 1/471.]) Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart ver- 
dußert hat, wird, solange die Veräußerung von ihm und dem Er- 
erber den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder nicht ange- 
zeigt worden ist, im Verhältnisse zu den Mitrhedern noch als Mit- 
cheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige be— 
gründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern 
verhaftet. 
d Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu 
übrigen Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung 
als Mitrheder verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.