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248 HGB Buch 7V. Seehandel. Abschn. II. § 505—510. Abschn. III. § 511—512.
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Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten
Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer
gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdem
alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlich-
keiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber
zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers
auf Gewährleistung gegen den Veräußerer.
§ 505. I472.] Eine Aenderung in den Personen der Mit-
rheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei.
Stirbt ein Mitrheder oder wird der Konkurs über das Ver-
mögen eines Mitrheders eröffnet, so hat dies die Auflösung der
Nhederei nicht zur Folge.
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine
Ausschließung eines Mitrheders findet nicht statt.
§ 506. [473.1 Die Auflösung der Rhederei kann durch
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu
veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich.
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des
Schiffes beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden.
Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise
nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathshafen oder in einem
inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparatur-
unfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (8 479), so kann der
Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Aus-
land erfolgen. Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so
ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich.
§ 507. I474.] Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn
ihre persönliche Haftung eintritt, nur nach dem Verhältnisse der
Größe ihrer Schiffsparten.
Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit
zwischen der Veräußerung und der im 8§ 504 erwähnten Anzeige
etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser
Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.
§ 508. I475.] Die Mitrheder als solche können wegen eines
jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder
oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gerichte des
Heimathshafens (8 480) belangt werden.
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die
Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder
gerichtet wird.
§ 509. I476.] Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer
Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und