Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
248 HGB Buch 7V. Seehandel. Abschn. II. § 505—510. Abschn. III. § 511—512. 
— — 
  
Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrags, die gefaßten 
Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer 
gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdem 
alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlich- 
keiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber 
zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers 
auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. 
§ 505. I472.] Eine Aenderung in den Personen der Mit- 
rheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei. 
Stirbt ein Mitrheder oder wird der Konkurs über das Ver- 
mögen eines Mitrheders eröffnet, so hat dies die Auflösung der 
Nhederei nicht zur Folge. 
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine 
Ausschließung eines Mitrheders findet nicht statt. 
§ 506. [473.1 Die Auflösung der Rhederei kann durch 
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu 
veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. 
Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des 
Schiffes beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. 
Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise 
nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathshafen oder in einem 
inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparatur- 
unfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (8 479), so kann der 
Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Aus- 
land erfolgen. Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so 
ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. 
§ 507. I474.] Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn 
ihre persönliche Haftung eintritt, nur nach dem Verhältnisse der 
Größe ihrer Schiffsparten. 
Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit 
zwischen der Veräußerung und der im 8§ 504 erwähnten Anzeige 
etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser 
Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. 
§ 508. I475.] Die Mitrheder als solche können wegen eines 
jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder 
oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gerichte des 
Heimathshafens (8 480) belangt werden. 
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die 
Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder 
gerichtet wird. 
§ 509. I476.] Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer 
Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.