Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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250 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. III. 8 513 -520. 
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders 
gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von 
der Haftung nicht befreit. 
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich 
verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung der Anweisung von dem 
Sachverhältniß unterrichtet war. 
§ 513. [480.] Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise 
dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig 
eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist 
und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung er- 
forderlichen Papiere an Bord sind. 
§ 514. I481.] Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit 
der Geräthschaften zum Laden und Söschen sowie für die gehörige 
Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch be- 
sondere Stauer bewirkt wird. 
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und 
daß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung 
versehen wird. 
§ 515. (482.] Wenn der Schiffer im Auslande die dort 
geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zoll- 
gesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen. 
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus 
entsteht, daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, 
daß sie Kriegskontrebande seien. 
§ 516. 483.] Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat 
der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert 
ist, das Schiff zu führen, darf er den Abgang des Schiffes oder die 
Weiterfahrt nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn 
Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rheders einzuholen, 
diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischen- 
zeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle 
einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er 
nur insofern verantwortlich, als ihm bei dessen Wahl ein Verschulden 
zur Last fällt. 
§ 517. I484.] Vom Beginne des Ladens an bis zur Be- 
endigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit 
dem Steuermanne nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in 
solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mann- 
schaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. 
Dasselbe gilt auch vor dem Beginne des Ladens und nach der 
 
	        
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