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250 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. III. 8 513 -520.
Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders
gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von
der Haftung nicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich
verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung der Anweisung von dem
Sachverhältniß unterrichtet war.
§ 513. [480.] Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise
dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig
eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist
und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung er-
forderlichen Papiere an Bord sind.
§ 514. I481.] Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit
der Geräthschaften zum Laden und Söschen sowie für die gehörige
Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch be-
sondere Stauer bewirkt wird.
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und
daß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung
versehen wird.
§ 515. (482.] Wenn der Schiffer im Auslande die dort
geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zoll-
gesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus
entsteht, daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte,
daß sie Kriegskontrebande seien.
§ 516. 483.] Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat
der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten.
Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert
ist, das Schiff zu führen, darf er den Abgang des Schiffes oder die
Weiterfahrt nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn
Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Rheders einzuholen,
diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischen-
zeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle
einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er
nur insofern verantwortlich, als ihm bei dessen Wahl ein Verschulden
zur Last fällt.
§ 517. I484.] Vom Beginne des Ladens an bis zur Be-
endigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit
dem Steuermanne nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in
solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mann-
schaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
Dasselbe gilt auch vor dem Beginne des Ladens und nach der