Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Schiffer. 255 
oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen 
eparaturen und Anschaffungen, die Ertheilung von Verhaltungs- 
maßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst 
wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des 
obers bestreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit 
reiten. ½ 
Wenn er sich das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige 
Geld nicht anders verschaffen kann als durch Bodmerei oder durch 
den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oder von entbehrlichen 
Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche 
ur den Rheder mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. 
Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen 
und außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
8 535. 504.) Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der 
Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach 
öglichkeit Sorge zu tragen. 
Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes be- 
sondere Maßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der 
-adungsbetheiligten als deren Vertreter wahrzunehmen, wenn thun- 
ich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Verhältnissen 
entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu ver- 
sahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungs- 
betheiligten von solchen Vorsällen und den dadurch veranlaßten Maß- 
regeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. 
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung 
zanz oder zu einem Theile zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein er- 
bblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen 
runden anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs der 
eschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung 
zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu 
reklamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung ent- 
zogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu 
betreiben. 
§ 336. 1505.] Wird die Fortsetzung der Reise in der ur- 
brünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, so ist der 
a iffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder 
e auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Ab- 
hungshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den 
loglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. 
9 Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den 
orschriften des § 632 zu verfahren. 
 
	        
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