Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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256 HG# Buch IV. Seehandel. Abschn. III. § 537—549. 
§ 537. 1506.] Auf den persönlichen Kredit der Ladungs- 
betheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den 
Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden 
Vollmacht befugt. 
§ 538. 1I507.] Außer den Fällen des 8 535 ist der Schiffer 
zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile 
durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke 
der Reise nothwendig ist. 
§ 539. 1508.] Gründet sich das Bedürfniß auf eine große 
Haverei und kann der Schiffer ihm durch verschiedene Maßregeln 
abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die 
Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. 
§ 540. 1509.] Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, 
so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Ver- 
fügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur be- 
fugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann 
oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältniß- 
mäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. 
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit 
dem Schiffe und der Fracht verbodmen (8 680 Absatz 2). " 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei 
denn, daß die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für 
den Rheder zur Folge haben würde. 
§ 541. I510.] Die Verbodmung der Ladung oder die Ver- 
fügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird 
in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders ab- 
geschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen. 
§ 542. 1511.] In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen 
der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechts- 
geschäfte finden die Vorschriften des § 529 Absatz 2 Anwendung. 
§ 543. I513.] Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder 
Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder 
sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem 
Namen, erhält, hater dem Rheder als Einnahme in Rechnung zubringen. 
§ 544. 1514.] Der Schiffer darf ohne Einwilligung des 
Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er 
dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Rheder die höchste am Ab- 
ladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter be- 
dungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Rheders 
auf den Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens. " 
§ 545. 1515.] Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil
	        
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