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256 HG# Buch IV. Seehandel. Abschn. III. § 537—549.
§ 537. 1506.] Auf den persönlichen Kredit der Ladungs-
betheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den
Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden
Vollmacht befugt.
§ 538. 1I507.] Außer den Fällen des 8 535 ist der Schiffer
zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile
durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke
der Reise nothwendig ist.
§ 539. 1508.] Gründet sich das Bedürfniß auf eine große
Haverei und kann der Schiffer ihm durch verschiedene Maßregeln
abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die
Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist.
§ 540. 1509.] Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor,
so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Ver-
fügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur be-
fugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann
oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältniß-
mäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde.
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit
dem Schiffe und der Fracht verbodmen (8 680 Absatz 2). "
Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sei
denn, daß die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für
den Rheder zur Folge haben würde.
§ 541. I510.] Die Verbodmung der Ladung oder die Ver-
fügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird
in den Fällen des § 540 als ein für Rechnung des Rheders ab-
geschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, § 754 Nr. 6) angesehen.
§ 542. 1511.] In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen
der §§ 535, 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechts-
geschäfte finden die Vorschriften des § 529 Absatz 2 Anwendung.
§ 543. I513.] Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder
Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder
sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem
Namen, erhält, hater dem Rheder als Einnahme in Rechnung zubringen.
§ 544. 1514.] Der Schiffer darf ohne Einwilligung des
Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er
dieser Vorschrift zuwider, so hat er dem Rheder die höchste am Ab-
ladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter be-
dungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des Rheders
auf den Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens. "
§ 545. 1515.] Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil