Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Schiffer. 257 
  
vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch un— 
beschadet seines Anspruchs auf Entschädigung. 
„8 546. [516.] Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer un— 
tüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so er— 
hält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst 
bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. 
8 547.1 [517.] Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte 
Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo 
oder Blokade wegen eines Einfuhr= oder Ausfuhrverbots oder 
wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht 
angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur 
aslenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen 
ortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf un- 
estimmte Zeit angestellter Schiffer aus einem der angeführten Gründe 
entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise 
ubernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, 
so kann der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rück— 
beförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder eine 
entsprechende Vergütung beanspruchen. 
Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter An- 
spruch auf freie Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während 
er Reise, sowie die Beförderung der Sachen des Schiffers. 
§ 548.2 518.] Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit 
angestellt ist, aus anderen als den in den §§ 546, 547 angeführten 
runden entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten 
eise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm 
dach den Vorschriften des 5 547 gebührt, als Entschädigung noch 
# Heuer für einen Monat, und für die nach 8 73 der Seemanns- 
ordnung zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach 
im Rückbeförderungshafen. 
g 8 549.5 /519.) War die Heuer nicht zeitweise, sondern in 
ausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den 
Hüllen der §§ 546 bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf 
son vollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste 
mitbe des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Er- 
D elung der Heuer für einzelne Monate wird die durchschnittliche 
er der Reise einschließlich der Ladungs= und Söschungszeit 
  
In der Fassung des G 2./6. 02 (RGBl 218). 
. Fassung des G v. 2./6. 02 (##B# 218). 
Desgl. 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 17
	        
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