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Schiffer. 257
vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch un—
beschadet seines Anspruchs auf Entschädigung.
„8 546. [516.] Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer un—
tüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so er—
hält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst
bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat.
8 547.1 [517.] Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte
Reise angestellt ist, entlassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo
oder Blokade wegen eines Einfuhr= oder Ausfuhrverbots oder
wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht
angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur
aslenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen
ortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf un-
estimmte Zeit angestellter Schiffer aus einem der angeführten Gründe
entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise
ubernommen hat.
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise,
so kann der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rück—
beförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder eine
entsprechende Vergütung beanspruchen.
Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter An-
spruch auf freie Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während
er Reise, sowie die Beförderung der Sachen des Schiffers.
§ 548.2 518.] Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit
angestellt ist, aus anderen als den in den §§ 546, 547 angeführten
runden entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten
eise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm
dach den Vorschriften des 5 547 gebührt, als Entschädigung noch
# Heuer für einen Monat, und für die nach 8 73 der Seemanns-
ordnung zu berechnende voraussichtliche Dauer seiner Reise nach
im Rückbeförderungshafen.
g 8 549.5 /519.) War die Heuer nicht zeitweise, sondern in
ausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den
Hüllen der §§ 546 bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf
son vollen Heuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste
mitbe des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Er-
D elung der Heuer für einzelne Monate wird die durchschnittliche
er der Reise einschließlich der Ladungs= und Söschungszeit
In der Fassung des G 2./6. 02 (RGBl 218).
. Fassung des G v. 2./6. 02 (##B# 218).
Desgl.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 17