—— — ——
Schiffer. 259
— —
2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechs—
undzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes.
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen
im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch
nur, wenn der Schiffer das Schiff in einem deutschen Hafen verläßt,
oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Krankenanstalt
eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung des Rheders
hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufs-
genossenschaft die Fürsorge übernimmt.
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehandlung
ein Schiffer in einer Krankenanstalt zu gewähren. Hat der Schiffer
einen Wohnsitz an dem Orte, wo er das Schiff verläßt, oder an dem
rte der Krankenanstalt, in welche er aufgenommen werden soll,
o kann die Aufnahme nur erfolgen:
I. für den Schiffer, welcher verheiratet ist oder eine eigene Haus-
haltung hat, oder Mitglied der Haushaltung seiner Familie
ist, mit seiner Zustimmung, oder unabhängig von derselben,
wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behand-
lung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Er-
krankten oder Verletzten nicht genügt werden kann, oder wenn
die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Zustand oder
das Verhalten des Schiffers eine fortgesetzte Beobachtung er-
fordert;
2 in sonstigen Fällen unbedingt.
Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb
des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung
und der des behandelnden Arztes oder des Seemannsamts nach
unem deutschen Hafen in eine Krankenanstalt überführt werden.
Ist der Schiffer außer Stande die Zustimmung zu erteilen, oder
verweigert er sie ohne berechtigten Grund, so kann sie nach An—
-rung eines Arztes durch dasjenige Seemannsamt ersetzt werden,
in dessen Bezirke der Schiffer sich zur Zeit befindet.
Der Schiffer, welcher sich der Heilbehandlung ohne berechtigten
Grund entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten die Heilung
dereitelt oder wesentlich erschwert hat, verliert den Anspruch auf
ostenfreie Verpflegung und Heilbehandlung. Ueber die Berechti—
hung des Grundes, sowie über Beginn und Dauer des Verlustes
entscheidet vorläufig das Seemannsamt.
Falls der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimaths-
hafen, oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt,
gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (8 547) oder nach seiner
ahl eine entsprechende Vergütung.
177