Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Schiffer. 259 
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2. wenn er die Reise angetreten hat, bis zum Ablaufe von sechs— 
undzwanzig Wochen nach dem Verlassen des Schiffes. 
Bei Verletzung infolge eines Betriebsunfalls werden die Fristen 
im Abs. 1 auf dreizehn Wochen beschränkt, im Falle der Nr. 2 jedoch 
nur, wenn der Schiffer das Schiff in einem deutschen Hafen verläßt, 
oder wenn er aus einem außerdeutschen Hafen in die Krankenanstalt 
eines deutschen Hafens überführt wird. Die Verpflichtung des Rheders 
hört dem Verletzten gegenüber auf, sobald und soweit die Berufs- 
genossenschaft die Fürsorge übernimmt. 
Der Rheder ist berechtigt, die Verpflegung und Heilbehandlung 
ein Schiffer in einer Krankenanstalt zu gewähren. Hat der Schiffer 
einen Wohnsitz an dem Orte, wo er das Schiff verläßt, oder an dem 
rte der Krankenanstalt, in welche er aufgenommen werden soll, 
o kann die Aufnahme nur erfolgen: 
I. für den Schiffer, welcher verheiratet ist oder eine eigene Haus- 
haltung hat, oder Mitglied der Haushaltung seiner Familie 
ist, mit seiner Zustimmung, oder unabhängig von derselben, 
wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behand- 
lung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Er- 
krankten oder Verletzten nicht genügt werden kann, oder wenn 
die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Zustand oder 
das Verhalten des Schiffers eine fortgesetzte Beobachtung er- 
fordert; 
2 in sonstigen Fällen unbedingt. 
Ein Schiffer, der wegen Krankheit oder Verletzung außerhalb 
des Reichsgebiets zurückgeblieben ist, kann mit seiner Einwilligung 
und der des behandelnden Arztes oder des Seemannsamts nach 
unem deutschen Hafen in eine Krankenanstalt überführt werden. 
Ist der Schiffer außer Stande die Zustimmung zu erteilen, oder 
verweigert er sie ohne berechtigten Grund, so kann sie nach An— 
-rung eines Arztes durch dasjenige Seemannsamt ersetzt werden, 
in dessen Bezirke der Schiffer sich zur Zeit befindet. 
Der Schiffer, welcher sich der Heilbehandlung ohne berechtigten 
Grund entzieht und hierdurch nach ärztlichem Gutachten die Heilung 
dereitelt oder wesentlich erschwert hat, verliert den Anspruch auf 
ostenfreie Verpflegung und Heilbehandlung. Ueber die Berechti— 
hung des Grundes, sowie über Beginn und Dauer des Verlustes 
entscheidet vorläufig das Seemannsamt. 
Falls der Schiffer nicht mit dem Schiffe nach dem Heimaths- 
hafen, oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, 
gebührt ihm ferner freie Zurückbeförderung (8 547) oder nach seiner 
ahl eine entsprechende Vergütung. 
  
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