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260 86B Buch IV. Sechandel. Abschn. III. § 553a—555. Abschn. IV. 8 556.
8 553a.1 Die Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vor-
theile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:
wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des
Dienstes;
wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem
er das Schiff verläßt.
Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer
Krankenanstalt nicht gekürzt.
Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes zu Schaden
gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichen
Falles von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
§ 553b.2 Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Ver-
letzung durch eine strafbare Handlung sich zugezogen oder den Dienst
widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553, 553a keine An-
wendung.
§ 554. 1524.] Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des
Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer
einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten; ist der
Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch
die Beerdigungskosten zu tragen.
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so
hat der Rheder überdies eine angemessene Belohnung zu zahlen.
§ 555. 1526 Satz 1, 2, 4.] Auch nach dem Verluste des Schiffes
ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und
überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als
es erforderlich ist. Er hat für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug
der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Außerdem
kann er freie Rückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine
entsprechende Vergütung beanspruchen.3
1 Eingeschoben durch G 2./6. 02 (Rl 220).
2 Desgl.
3 GO 31 [Art. 5271|. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der See-
dampfschiffe und Lootsen müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kennt-
arwp durch ein Befähigungszeugniß der zuständigen Verwaltungsbehörde aus-
weisen.
Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Be-
fähigung. Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für
das ganze Reich, bei Lootsen für das im Zeugniß angeführte Fahrwasser.
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein
Bewenden. (Vgl. 88 34, 40, 53, 147.)
Bek. 25./9. 69 (BE#l 660) betr. die Prüfung der Seeschiffer und See-
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