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Schiffer. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 261
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Vierter Abschnitt.1 Frachtgeschäft zur Beförderung von
Gütern.
§ 556. I557.] Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern
bezieht sich entweder
1. auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil
oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2. auf einzelne Güter (Stückgüter).
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steuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen; 30./5. 70 (RGBl 344); 21./12.
74 (Centr. Bl 1875, 51); 19./6. 75 (ebenda 371); 25./6. 75 (das. 376); G
11-/6. 78 (Maschinisten auf Seeschiffen [N/ Bl 109); Bek. 30./6. 79 (CBl f. d.
D. R. 327); 2./12. 85 betr. Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der See-
schiffer und Seesteuerleute 2c vom 25./9. 69 (RGl 319); 12./2. 85 betr. Zu-
lassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen (RGBl 82):
G./8. 87 betr. den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann
auf deutschen Kauffahrteischiffen (# Bl 395), 15./6. 88 betr. die Befähigungs-
zeugnisse für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die
erechnung der Steuermannsfahrzeit (R#Bl 185); 11./6. 91 betr. den Nach-
weis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauf-
fahrteischiffen (Rel 348); 26./7. 91 betr. die Vorschriften über den Be-
Thigungsnachweis und die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der
entschen Handelsflotte (Rl 359); 4./3. 99 betr. die Abänderung der Vor-
riften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann
auf deutschen Kauffahrteischiffen (RGBl 134); 16./10. 02 (Rel 265) betr.
* Befähigungsnachweis u. die Prüfung der Maschinisten auf Seedampf-
chiffen der deutschen Handelsflotte.
[Abänderung des § 6, 2 d. Bek. 26./7. 91.)
Bek. betr. die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in
r Inlandfahrt 22./3. 1902 (REG#Bl 127).
* Bek. betr. die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffs-
lsizieren 16./6. 1903 (Rößl 247).
" Bek. betr. den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und
eesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen 16./1. 1904 (RGBl 3).
Bek. betr. die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und
aschinisten (RGBl 165).
und Bek. betr. Abänderung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis
die Prüfung der Seeschiffer auf deutschen Kauffahrteischiffen 14./3. 1906.
[Abänderung der §§ 7, 9, 42, 54.)
sch 1Der frühere IV. Abschn. Von der Schiffsmannschaft (Art. 528—556) war
on durch die alte Seemannsordnung (27./12. 1872) aufgehoben.
* G betr. die Küstenfrachtfahrt 22./5. 81 (RGBl 98 sgeltend seit
d- 821 eingeführt für Helgoland 22./3. 91 IX0 Bl 22)). 1. Das Recht,
Seehr in einem deutschen Seehafen zu laden und nach einem anderen deutschen
aue afen zu befördern, um sie daselbst auszuladen (Küstenfrachtfahrt), steht
sschließlich deutschen Schiffen zu.