Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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262 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 557—563. 
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8 557. [558.] Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem 
verhältnißmäßigen Theile oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum 
des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den 
Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird. 
§ 558. [559.] In der Verfrachtung eines ganzen Schiffes ist 
die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung 
des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden. 
8 559. [560.] Bei jeder Art von Frachtvertrag (8 556) hat 
der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. 
Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, der aus dem 
2. Ausländischen Schiffen kann dieses Recht durch Staatsvertrag oder durch 
Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths eingeräumt werden. 
3. Der Führer eines auswärtigen Schiffes, welcher unbefugt Küsten- 
frachtfahrt betreibt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung des Schiffes und der unbe- 
fugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verur- 
theilten gehören oder nicht. 
Der § 42 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. 
4. Bestehende vertragsmäßige Bestimmungen über die Küstenfrachtfahrt 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Dazu V 19./12. 81 (Rl 275). Solche Verträge bestehen mit Belgien, 
Bek. 29./12. 81 (Rl 215); Brasilien, Bek. 29./12. 81 (275); Costa Rica, 
Vertr. 30./1. 85, 2, 15 (86, 4); Columbien 23./7. 92 (94, 471); Dänemark, 
Bek. 29./12. 81 (275); Dominika, Vertr. 30./1. 85, 2, 15 (86, 4); Ecuador 
28./3. 87 (88, 136); Egypten 19./7. 92 (93, 17); Griechenland, Vertr. 9./7. 
84, 14 (85, 31); Großbritannien, Bek. 29./12. 81 (275); Guatemala 20.7/9. 
87 (88, 238); Honduras 12./12. 87 (88, 262); Italien, Bek. 29./12. 81 (275), 
Vertr. 4./5. 83, 12 (116), 6./12. 91 (92, 97); Japan 4.(/4. 96 (715); Inter- 
nationale Gesellschaft des Kongo, Uebereink. 8./11. 84, 2 (85, 213); Mexiko, 
Vertr. 5./12. 82, 4 (83, 249); Niederlande, Bek. 1./6. 86 (179); Norwegen, 
Bek. 29./12. 81 (276); Oesterreich-Ungarn 6./12. 91 (92, 3); Oranje 28./4. 
97 (98, 93); Paraguay 21./7. 87 (88, 178); Rumänien, Bek. 29./12. 81 
(276), 21./10. 93 (94, 1); Rußland 10./2. 94 (153); Schweden, Bek. 29./12. 
81 (275); Siam, Bek. 29./12. 84 (276); Spanien, Vertr. 12./7. 83, 18 (317, 
328); Tonga, Bek. 29./12. 81 (276); Türkei 26./8. 90 (91, 117); Zanzibar 
20./12. 85 (86, 261). — Vgl. Bek. 29./12. 81 betr. die durch das G 25./5. 
81 über die Küstenschiffahrt nicht berührten vertragsmäßigen 
Bestimmungen (RE#l 270). 
StGB 296a. Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern un- 
befugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge- 
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Neben der Geld= oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fang- 
geräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, 
ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob die Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
 
	        
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