Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 263 
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mangelhaften Zustande des Schiffes entsteht, es sei denn, daß der 
Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters 
nicht zu entdecken war. 
8 560. [561.] Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung 
das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere 
verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz 
inzulegen. 
„Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von 
sämmtlichen Befrachtern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die 
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord— 
nungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so 
hat der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen. 
8§ 561. [562.] Sofern nicht durch Vertrag oder durch die ört- 
lichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung 
durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt 
ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff 
zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem 
ersfrachter zu tragen. 
§ 562. 563.] Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der ver- 
tragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung 
hach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter anzunehmen, 
wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im 
Vertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell be- 
zeichnet sind. « 
§ 563. [564.] Der Befrachter oder Ablader, welcher die ver— 
adenen Güter unrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter 
verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungs- 
hafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen 
. orschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze, über- 
kitt, wird, sofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht 
bios dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im § 512 Absatz 1 
czeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten 
ufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. 
wi Dadurch, daß er mit Zustimmung des Schiffers gehandelt hat, 
ird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht 
ausgeschlossen. 
lei Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund her- 
iten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. 
d Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist 
Ir Schiffer befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden 
allen über Bord zu werfen. 
  
  
  
 
	        
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