Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 263
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mangelhaften Zustande des Schiffes entsteht, es sei denn, daß der
Mangel bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters
nicht zu entdecken war.
8 560. [561.] Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung
das Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere
verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz
inzulegen.
„Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von
sämmtlichen Befrachtern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord—
nungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so
hat der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen.
8§ 561. [562.] Sofern nicht durch Vertrag oder durch die ört-
lichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung
durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt
ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff
zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem
ersfrachter zu tragen.
§ 562. 563.] Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der ver-
tragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung
hach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter anzunehmen,
wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im
Vertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell be-
zeichnet sind. «
§ 563. [564.] Der Befrachter oder Ablader, welcher die ver—
adenen Güter unrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter
verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungs-
hafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen
. orschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer= und Zollgesetze, über-
kitt, wird, sofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht
bios dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im § 512 Absatz 1
czeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten
ufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich.
wi Dadurch, daß er mit Zustimmung des Schiffers gehandelt hat,
ird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht
ausgeschlossen.
lei Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund her-
iten, die Zahlung der Fracht zu verweigern.
d Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist
Ir Schiffer befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden
allen über Bord zu werfen.