Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

264 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 564—572. 
8 564. [565. 11 Auch derjenige, welcher ohne Wissen des 
Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maßgabe des 8 563 zum 
Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer 
ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie 
das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über 
Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so 
ist dafür die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche 
Reisen und Güter bedungene Fracht zu bezahlen. 
§ 565. [566.] Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Er— 
laubniß des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. 
Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er für jeden daraus ent— 
stehenden Schaden verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch 
dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, 
wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. 
Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der 
Noth nach dem Antritte der Reise erfolgen, finden die Vorschriften 
des Absatz 1 keine Anwendung. 
§ 566. I567.] Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen 
Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes 
gehängt werden. 
Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit 
sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine 
Anwendung findet. 
§ 567. 568.] Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen 
hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und 
bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit. 
Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Ab- 
ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). 
Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen 
ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der 
Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung 
(Liegegeld) zu gewähren. 
§ 568. l569.] Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht 
festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Ab- 
ladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst be- 
  
1 StGB 297. Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vor- 
wissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des 
Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung ge- 
fährden, indem sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der 
Ladung veranlassen können, wird mit Geldstrafe bis zu eintansendfünfhundert 
Mark oder Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
	        
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