Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 265 
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stehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Orts- 
gebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles 
angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag 
mmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so 
ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer 
vereinbart sei. 
§ 569. [570.] Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit 
welchem die Ladezeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt 
die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Ladezeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung 
beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter 
erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann 
on innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem 
age er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist 
zum Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine 
neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 
§öd70. (571.] Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn 
eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit 
ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger 
zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, 
pätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder der Ueber— 
eegezeit dem Befrachter erklären. · 
Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliege— 
nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem 
age der Abgabe der Erklärung drei Tage verstrichen sind. 
Fa Die in den Absätzen 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen 
Sesien als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender 
bmr § 571. I572.] Die in den 8§ 569, 570 bezeichneten Er- 
arungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. 
in #ert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung 
ein Cenügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, 
eentlic Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten 
tra 8 572. 1573.] Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Ver- 
g bestimmt ist, nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
auf bierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere 
sone le Heuerbeträge und die Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung 
u dhc auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht 
nehmen. 
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