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266 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 573—582.
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§ 573. 1574.] Bei der Berechnung der Lade= und Ueberliege-
zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge
gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die
Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch
Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist.
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind
und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder
1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von
Ladung an das Schiff oder
2. die Uebernahme der Ladung
verhindert ist.
§ 574. l575.] Für die Tage, die der Verfrachter wegen Ver-
hinderung der Lieferung jeder Art von Ladung länger warten muß,
gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der
Ladezeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er wegen Ver-
hinderung der Uebernahme der Ladung länger warten muß, Liege-
geld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der
Ueberliegezeit eintritt.
§ 575. 1576.] Sind für die Dauer der Ladezeit nach 8 568
die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so
kommen bei der Berechnung der Ladezeit die Vorschriften der 88 573,
574 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen
oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. .
8§ 576. 1577.] Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die
Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird
er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung
(8 573 Absatz 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.
§ 577. 1578.] Soll der Verfrachter die Ladung von einem
Dritten erhalten und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Ver-
frachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden
nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so
hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benach-
richtigen und nur bis zum Ablaufe der Ladezeit, nicht auch während
der etwa vereinbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten,
es sei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten
des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte An-
weisung erhält.
Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine unge-
theilte Frist bestimmt, so wird für den im Absatz 1 erwähnten Fall
die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen.
§ 578. 1574.] Der Verfrachter hat auf Verlangen des Be-
frachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung anzutreten-