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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 267
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Es gebührt ihm aber alsdann nicht nur die volle Fracht und das
etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm durch
die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht
entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern.
ußerdem sind ihm die Mehrkosten, die ihm in Folge der Unvoll—
sändigeet der Ladung etwa erwachsen, durch den Befrachter zu er-
atten.
§ 579. [B80.] Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit,
während welcher der Befrachter auf die Abladung zu warten ver—
sflichtet ist (Wartegzeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so
ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Ver-
trage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im § 578 bezeichneten
orderungen geltend zu machen. .
* 580. l581.] Der Befrachter kann vor dem Antritte der
Reise, sei diese eine einfache oder eine zusammengesetzte, von dem
ertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der be-
ungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen.
Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als an-
getreten erachtet:
1 wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat
wenn er die Ladung bereits ganz oder zu einem Theile ge-
liefert hat und die Wartezeit verstrichen ist.
8 581. I582.] Macht der Befrachter von dem im 9 580 be-
zeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so hat er
die Kosten der Einladung und Wiederausladung zu tragen
und für die Zeit der Wiederausladung, soweit sie nicht in die Lade-
zeit fällt, Liegegeld (§ 572) zu zahlen. Die Wiederausladung ist
mit möglichster Beschleunigung zu bewirken. —
Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wieder—
ausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn da—
lucch die Wartezeit überschritten wird. Für die Zeit nach dem Ab-
aufe der Wartezeit hat er Anspruch auf Liegegeld und auf Ersatz
s durch die Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens,
oweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes übersteigt.
§ 582. I583.) Nachdem die Reise im Sinne des § 580 an-
getreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen
wacht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters ( 614)
7nd gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten
orderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung
er Güter fordern.
b; Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die
Verdurch entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu