Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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268 HG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. § 583—591. 
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ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten 
Aufenthalte dem Verfrachter entsteht. 
Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern 
oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. 
§ 583. (584.] Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur 
zwei Drittheil als Fautfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff 
zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Ver- 
trags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen 
Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt 
früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Ab- 
ladungshafen im Sinne des 8§ 580 angetreten ist. 
§ 584. 585 Abs. 1, 3.] Bei anderen zusammengesetzten 
Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt er- 
klärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im 
Sinne des § 580 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, 
es kommt von dieser jedoch ein angemessener Bruchtheil in Abzug, 
sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter 
in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit 
zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe. 1 
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. 
§ 585. 1586.]) Liefert der Befrachter bis zum Ablaufe der 
Wartezeit keine Ladung, so ist der Verfrachter an seine Verpflich- 
tungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden und befugt, gegen 
den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zu- 
gestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage 
zurückgetreten wäre (88 580, 583, 584). 
§ 586. 1587.] Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche 
der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. 
Die Vorschrift des § 584 Absatz 1 bleibt unberührt. 
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon 
abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf 
Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (8 614) 
nicht ausgeschlossen. 
§ 587. 1588.] Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein 
bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so gelten die 
Vorschriften der §§ 567 bis 586 mit folgenden Abweichungen: 
1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach 
diesen Vorschriften mit einem Theile der Fracht begnügen müßte, 
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1 CPO 286 (259] (Art. 585 Abs. 2) s. oben zu HGB 8 45 S. 54.
	        
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