Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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270 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 592-600. 
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dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der Güter erforderlichen 
Papiere zuzustellen. 
§ 592. 1593.] Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das 
Schiff an dem Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, an welchen 
die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung 
an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern 
angewiesen wird. 
Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von 
sämmtlichen Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die 
Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verord- 
nungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so 
hat der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anzulegen. 
§ 593. 1594.] Sofern nicht durch Vertrag oder durch die 
örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Er- 
mangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes 
bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von 
dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs- 
empfänger getragen. 
§ 594. 595.] Bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen 
hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies 
dem Empfänger anzuzeigen. 
Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige 
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken- 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. 
Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann au 
die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es verein- 
bart ist (Ueberliegezeit). 
Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen 
ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem 
Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren- 
In Ansehung der Höhe des Liegegeldes finden die Vorschriften 
des § 572 Anwendung. 
§ 595. 1596.] Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag 
nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des 
Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst be- 
stehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Orts- 
gebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles 
angemessene Frist. 
Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag 
bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. 
Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so
	        
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