Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

—— —— 
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 271 
— — 
st anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer 
  
1 
dereinbart sei. 
§ 596. 1597.] Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit 
welchem die Löschzeit enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt 
die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Löschzeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung 
beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Em- 
bfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. Der Ver- 
rachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, 
an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem 
Falle ist zum Ablaufe der Löschzeit und zum Beginne der Ueberliege- 
zeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 
Auf die im Absatz 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters 
finden die Vorschriften des § 571 Anwendung. 
§ 597. 1598.] Bei der Berechnung der Lösch= und Ueber- 
zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihen= 
oige gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die 
eertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch 
ufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind 
und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 
die Beförderung nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern 
leder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land oder 
2. die Ausladung aus dem Schiffe 
berhindert ist. 
g 8 598. [599.] Für die Tage, die der Verfrachter wegen der 
erhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem 
* life an das Land länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, 
iihst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen 
5 Ur die Tage, die er wegen Verhinderung der Ausladung aus 
em Schiffe länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst 
wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eintritt. 
d § 599. (600.] Sind für die Dauer der Löschzeit nach § 595 
ie örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so 
bammen bei der Berechnung der Löschzeit die Vorschriften der 88 597, 
r nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen 
er der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. 
z. 8 600. (601.] Hat sich der Befrachter ausbedungen, daß die 
eschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird 
P“ urch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung 
### dem Schiffe an das Land (§597 Absatz 2 Nr. 1) zum längeren 
arten nicht verpflichtet. 
liege
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.