Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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274 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 613—621. 
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diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach § 541 
Ersatz leisten muß. 
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Ver- 
kauf der Reinerlös den im § 611 bezeichneten Preis, so tritt an 
die Stelle des letzteren der Reinerlös. 
§ 613. [614.] Muß auf Grund des Frachtvertrags für Be- 
schädigung von Gütern Ersatz geleistet werden, so ist der Unterschied 
zwischen dem Verkaufswerthe der Güter im beschädigten Zustande 
und dem gemeinen Handelswerth oder dem gemeinen Werthe zu er- 
setzen, welchen die Güter ohne die Beschädigung am Bestimmungs- 
orte zur Zeit der Löschung des Schiffes gehabt haben würden; hier- 
von kommt in Abzug, was in Folge der Beschädigung an Zöllen 
und sonstigen Kosten erspart ist. 
§ 614. l615.] Durch die Annahme der Güter wird der Em- 
pfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des 
Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die 
Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld zu 
bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten 
und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und 
gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers aus- 
zuliefern. 
§ 615. 616.] Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter 
früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beträge zur großen 
Haverei, Bergungs= und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt 
oder sichergestellt sind. 
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so 
gilt diese Vorschrift unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, 
für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der 
Auuslieferung zu sorgen. 
§ 616. I617.] Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, 
mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht 
an Zahlungsstatt anzunehmen. 
Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waaren angefüllt 
waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theile ausge- 
laufen, so können sie dem Verfrachter für die Fracht und seine 
übrigen Forderungen (8 614) an Zahlungsstatt überlassen werden- 
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage 
haftet, oder durch die Klausel: „frei von Leckage“ wird dieses Recht 
nicht ausgeschlossen. Das Recht erlischt, sobald die Behältnisse in 
den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
	        
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