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274 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 613—621.
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diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach § 541
Ersatz leisten muß.
Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Ver-
kauf der Reinerlös den im § 611 bezeichneten Preis, so tritt an
die Stelle des letzteren der Reinerlös.
§ 613. [614.] Muß auf Grund des Frachtvertrags für Be-
schädigung von Gütern Ersatz geleistet werden, so ist der Unterschied
zwischen dem Verkaufswerthe der Güter im beschädigten Zustande
und dem gemeinen Handelswerth oder dem gemeinen Werthe zu er-
setzen, welchen die Güter ohne die Beschädigung am Bestimmungs-
orte zur Zeit der Löschung des Schiffes gehabt haben würden; hier-
von kommt in Abzug, was in Folge der Beschädigung an Zöllen
und sonstigen Kosten erspart ist.
§ 614. l615.] Durch die Annahme der Güter wird der Em-
pfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des
Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die
Fracht nebst allen Nebengebühren sowie das etwaige Liegegeld zu
bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten
und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und
gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers aus-
zuliefern.
§ 615. 616.] Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter
früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beträge zur großen
Haverei, Bergungs= und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt
oder sichergestellt sind.
Ist die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so
gilt diese Vorschrift unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters,
für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der
Auuslieferung zu sorgen.
§ 616. I617.] Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter,
mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht
an Zahlungsstatt anzunehmen.
Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waaren angefüllt
waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theile ausge-
laufen, so können sie dem Verfrachter für die Fracht und seine
übrigen Forderungen (8 614) an Zahlungsstatt überlassen werden-
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage
haftet, oder durch die Klausel: „frei von Leckage“ wird dieses Recht
nicht ausgeschlossen. Das Recht erlischt, sobald die Behältnisse in
den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.