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276 HG# Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. #§ 622—628.
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von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden
durch die Vorschriften des Absatz 2 nicht berührt.
§ 622. 1623.] Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt
sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen,
der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer anzeigt, daß er
zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer
Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise
noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise ange-
treten wird.
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen
Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der
Antritt der Reise erfolgt.
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung
vollendet ist. ,
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert
oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fort—
entrichtet werden, jedoch unbeschadet der Vorschriften der 88 637, 638.
§ 623. 1624.] Der Verfrachter hat wegen der im § 614 er-
wähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern.
Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder
hinterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es
binnen 30 Tagen nach der Beendigung der Ablieferung gerichtlich
geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist.
Die nach § 366 Absatz 3, § 368 für das Pfandrecht des Fracht-
führers geltenden Vorschriften finden auch für das Pfandrecht des
Verfrachters Anwendung.
Die im § 1234 Absatz 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
nete Androhung des Pfandverkaufs sowie in den §8 12372, 12417
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an
den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder ver-
weigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Be-
nachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.
§ 624. (625.] Im Falle des Streites über die Forderungen
des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet,
sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist.
Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Er-
hebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung
berechtigt.
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1 Siehe oben zu HGB 8 371 S. 193.
2 Siehe oben zu HGB 8§ 368 S. 188.
s Siehe oben zu HGB 8368 S. 188.