Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— 
276 HG# Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. #§ 622—628. 
– 
von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden 
durch die Vorschriften des Absatz 2 nicht berührt. 
§ 622. 1623.] Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt 
sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, 
der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer anzeigt, daß er 
zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer 
Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise 
noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise ange- 
treten wird. 
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen 
Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der 
Antritt der Reise erfolgt. 
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung 
vollendet ist. , 
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert 
oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fort— 
entrichtet werden, jedoch unbeschadet der Vorschriften der 88 637, 638. 
§ 623. 1624.] Der Verfrachter hat wegen der im § 614 er- 
wähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. 
Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder 
hinterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es 
binnen 30 Tagen nach der Beendigung der Ablieferung gerichtlich 
geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist. 
Die nach § 366 Absatz 3, § 368 für das Pfandrecht des Fracht- 
führers geltenden Vorschriften finden auch für das Pfandrecht des 
Verfrachters Anwendung. 
Die im § 1234 Absatz 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- 
nete Androhung des Pfandverkaufs sowie in den §8 12372, 12417 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an 
den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder ver- 
weigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Be- 
nachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. 
§ 624. (625.] Im Falle des Streites über die Forderungen 
des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, 
sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist. 
Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Er- 
hebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung 
berechtigt. 
  
— — 
1 Siehe oben zu HGB 8 371 S. 193. 
2 Siehe oben zu HGB 8§ 368 S. 188. 
s Siehe oben zu HGB 8368 S. 188.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.