Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 277 
  
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§ 625. [627.] Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so 
kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden For- 
derungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur soweit sich 
er Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde, 
findet ein Rückgriff statt. 
§ 626. I628.] Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert 
und von dem Rechte des Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, jedoch 
durch den Verkauf eine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so 
ann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner For- 
erungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen 
rachtvertrage nicht befriedigt ist. 
§ 627. (629.] Werden die Güter vom Empfänger nicht ab- 
genommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen 
er Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß 
u befriedigen. 
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die 
orschriften der §8 592 bis 624 mit der Maßgabe zur Anwendung, 
aß an die Stelle des Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere 
steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen 
as Zurückbehaltungs= und Pfandrecht an den Gütern nach den 
Vorschriften der 88 623, 624 sowie das im § 615 bezeichnete 
Recht zu. 
8628. 630.] Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß 
an Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor 
aun Antritte der Reise durch einen Zufall: 
das Schiff verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon- 
demnirt (§ 479) und in dem letzteren Falle unverzüglich 
öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise 
erklärt wird, 
deder 
die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern 
pezien bezeichneten Güter verlocen gehen 
oder 
die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verloren 
gehen, nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der 
Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle vom Schiffer 
übernommen worden sind. 
Gehen im Falle des Absatz 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb
	        
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