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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 277
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§ 625. [627.] Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so
kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden For-
derungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur soweit sich
er Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde,
findet ein Rückgriff statt.
§ 626. I628.] Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert
und von dem Rechte des Pfandverkaufs Gebrauch gemacht, jedoch
durch den Verkauf eine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so
ann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner For-
erungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen
rachtvertrage nicht befriedigt ist.
§ 627. (629.] Werden die Güter vom Empfänger nicht ab-
genommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen
er Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß
u befriedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die
orschriften der §8 592 bis 624 mit der Maßgabe zur Anwendung,
aß an die Stelle des Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere
steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen
as Zurückbehaltungs= und Pfandrecht an den Gütern nach den
Vorschriften der 88 623, 624 sowie das im § 615 bezeichnete
Recht zu.
8628. 630.] Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß
an Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor
aun Antritte der Reise durch einen Zufall:
das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon-
demnirt (§ 479) und in dem letzteren Falle unverzüglich
öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise
erklärt wird,
deder
die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern
pezien bezeichneten Güter verlocen gehen
oder
die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verloren
gehen, nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der
Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle vom Schiffer
übernommen worden sind.
Gehen im Falle des Absatz 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb