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282 HGB Buch IV. Seehandel. Abschn. IV. 8 640 -646.
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getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen
die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Das-
selbe gilt, wenn im Falle des 8 636 ein Theil der Ladung gelöscht
wird. Muß in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen
angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu
tragen.
§ 640. L642.] Die 88 628 bis 639 kommen auch zur An-
wendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise
in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise
gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie
aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nach-
dem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, wenn auch vor
dem Antritte der Reise aus dem letzteren, aufgelöst, so erhält der
Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanz-
fracht (8§ 631) zu bemessende Entschädigung. "
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die
§§ 628 bis 639 insoweit zur Anwendung, als die Natur und der
Inhalt des Vertrages nicht entgegenstehen.
§ 641. s643.] Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff
im Ganzen, sondern nur auf einen verhältnißmäßigen Theil oder
einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf Stückgüter,
so gelten die Vorschriften der §§ 628 bis 640 mit folgenden Ab-
weichungen:
1. in den Fällen der §§ 629, 634 ist jeder Theil sogleich nach
dem Eintritte des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen
Dauer befugt, von dem Vertrage zurückzutreten;
2. im Falle des § 636 kann von dem Befrachter das Recht, von
dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden;
3. im Falle des 8 637 steht dem Befrachter das Recht der einst-
weiligen Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre
Genehmigung ertheilen;
4. im Falle des § 638 kann der Befrachter die Güter gegen Ent-
richtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur
zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung
dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
Die Vorschriften der §8 587, 589 bleiben unberührt.
§ 642. L644.] Nach der Beendigung jeder einzelnen Ab-
ladung hat der Schiffer dem Ablader unverzüglich gegen Rückgabe
des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigen Em-
pfangsscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen,
als der Ablader verlangt.
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte