Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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284 HGB Buch IV. Sechandel. Abschn. IV. 8 647—657. 
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Er ist befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine 
öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus ent— 
stehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die 
Güter zu halten. 
§ 647. /649.] Die Uebergabe des Konnossements an den- 
jenigen, welcher durch das Konnossement zur Empfangsnahme legiti- 
mirt wird, hat, sobald die Güter von dem Schiffer oder einem 
anderen Vertreter des Rheders zur Beförderung übernommen sind, 
für den Erwerb von Rechten an den Gütern dieselben Wirkungen 
wie die Uebergabe der Güter. 
§ 648. D650.] Sind mehrere Exemplare eines an Order 
lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber 
des einen Exemplars die im § 647 bezeichneten Wirkungen der Ueber- 
gabe des Konnossements zum Nachtheile desjenigen nicht geltend ge- 
macht werden, welcher auf Grund eines anderen Eremplars gemäß 
§ 645 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, 
bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren 
Exemplars erhoben worden ist. 
8 649. L651.] Hat der Schiffer die Güter noch nicht aus- 
geliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsin- 
habern, soweit die von ihnen auf Grund der Konnossementsübergabe 
an den Gütern geltend gemachten Rechte einander entgegenstehen, 
derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormanne, 
welcher mehrere Konnossementsexemplare an verschiedene Personen 
übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben 
worden ist, daß sie zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. 
Bei dem nach einem anderen Orte übersendeten Erxemplare 
wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung 
bestimmt. 
§ 650. (652.) Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter 
nur gegen Rückgabe eines Exemplars des Konnossements, auf wel- 
chem die Ablieferung der Güter bescheinigt ist, verpflichtet. 
§ 651. [653.] Das Konnossement ist für das Rechtsverhältniß 
zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter maßgebend;: 
insbesondere hat die Ablieferung der Güter an den Empfänger na 
dem Inhalte des Konnossements zu erfolgen. 
Die nicht in das Konnossement aufgenommenen Bestimmungen 
des Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern 
nicht das Konnossement ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Wird in 
Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (zum Beispiel 
durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie“), so sind hierin die
	        
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