Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 285 
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Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegegeld nicht als 
einbegriffen anzusehen. 
Für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem 
efrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. 
8 652. [654.] Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im 
Konnossement enthaltenen Bezeichnung der übernommenen Güter dem 
Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf 
den Ersatz des Minderwerths, der sich aus der Nichtübereinstimmung 
er Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung ergiebt. 
§ 653. [655.1 Die im 8 652 erwähnte Haftung des Ver— 
frachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Ver— 
ackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben worden sind. 
JIst dies aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter 
für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht 
verantwortlich, wenn ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen 
chiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen 
czeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. 
Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
da die Uebereinstimmung der abgelieferten und der übernommenen 
üter nicht bestritten oder daß sie vom Verfrachter nachgewiesen wird. 
§ 654. [656.] Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder 
ingeschlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit 
em Zusatze: „Inhalt unbekannt“ versehen. Enthält das Konnossement 
lesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter, 
der abgelieferte Inhalt mit dem im Konnossement angegebenen 
übereinstimmt, nur insoweit verantwortlich, als festgestellt wird, 
er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen hat. 
§ 655. I657.] Sind die im Konnossemente nach Zahl, Maß 
Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zuge- 
essen oder zugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zu- 
Wei „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ versehen. Enthält das 
onnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der 
erfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, 
aß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten. 
§ 656. l658.] Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht 
an Güter bedungen und im Konnossemente Zahl, Maß oder Gewicht 
g gegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht ent- 
enede, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung 
*515 Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht un- 
kannt“ oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. 
8 657. l659.] Ist das Konnossement mit dem Zusatze: „frei 
  
nicht 
oder 
der
	        
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