Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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286 96B Buch IV. Sechandel. Abschn. IV. 8 658-663. Abschn. V. 8 664—667. 
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von Bruch“ oder: „frei von Leckage“ oder: „frei von Beschädigung“ 
oder mit einem gleichbedeutenden Zusatze versehen, so haftet der Ver- 
frachter nicht für Bruch, Leckage oder Beschädigung, es sei denn, 
daß den Schiffer oder eine Person, für die der Verfrachter verant- 
wortlich ist, ein Verschulden trifft. 
§ 658. l660.] Werden dem Schiffer Güter übergeben, deren 
Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar 
ist, so hat er diese Mängel im Konnossemente zu bemerken, widrigen- 
falls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das 
Konnossement mit einem der im § 657 erwähnten Zusätze versehen ist. 
§ 659. (661.] Hat der Schiffer ein an Order lautendes 
Konnossement ausgestellt, so darf er den Anweisungen des Abladers 
wegen Rückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, 
wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurück- 
gegeben werden. 
Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnosse- 
mentsinhabers auf Auslieferung der Güter, solange der Schiffer den 
Bestimmungshafen nicht erreicht hat. 
Handelt er diesen Vorschriften entgegen, so bleibt er dem recht- 
mäßigen Inhaber des Konossements verpflichtet. 
Lautet das Konnossement nicht an Order, so ist der Schiffer 
zur Rückgabe oder Auslieferung der Güter auch ohne Beibringung 
eines Exemplars des Konnossements verpflichtet, sofern der Ablader 
und der im Konnossemente bezeichnete Empfänger in die Rückgabe 
oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmt- 
liche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der 
Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicher- 
heitsleistung fordern. 
8 660. 662.] Die Vorschriften des 8 659 kommen auch 
zur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor der Erreichung des 
Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den 88 628 bis 
641 aufgelöst wird. 
8 661. L663.] In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers 
aus den von ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten 
Konnossementen hat es bei den Vorschriften der §§ 511, 512, 533 
sein Bewenden. · · 
§ 662. L664.] Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die 
Erfüllung des Unterfrachtvertrags, soweit dessen Ausführung zu den 
Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen 
ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des 
Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit 
Schiff und Fracht (§ 486).
	        
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