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Frachtgesch. z. Beförderung v. Gütern. Frachtgesch. z. Beförderung v. Reisenden. 287
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Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unter—
verfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden
ann und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung
unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht be-
chränkte Haftung des Rheders zu vertreten hat, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt.
n § 663. (449.] Auf die Beförderung von Gütern zur See
ur
urch die Postverwaltung des Reichs und der Bundesstaaten finden
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von
Reisenden.
§8 664. l665.]) Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage
genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an
inen Anderen abzutreten.
8 665. l666.] Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffs-
nung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen.
§ 666. L667.] Der Reisende, der sich vor oder nach dem
Antritte der Reise nicht rechtzeitig an Bord begiebt, hat das volle
leeberfahrtsgeld zu bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder
ortsetzt, ohne auf ihn zu warten.
§ 667. 668.] Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise
Rücktritt von dem Ueberfahrtsvertrag erklärt oder stirbt oder
Arch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden
Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des
erfahrtsgeldes zu zahlen.
ord
e
Mi 1 62./6. 02 betr die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur
G#tnahme heimzuschaffender Seeleute (Rl 212 ([Anhang XX 2)).
J7.97 über das Auswanderungswesen (RGl 463). (Anhang XXI.)
un StEB 144. Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vorspie—
ug falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder
“ andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten,
rd mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
6 s. Anhang XX, 1.
T 6½ 709 (6491. Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar
irer lären, wenn sie betreffen .. . 3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und
den Ven, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in
Beförunschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder,
er i erung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung
aus aoeren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche
nlaß der Reise entstanden sind.
G## 23 f. S. 7 zu Es z. H Art. 2.