Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Frachtgesch. z. Beförderung v. Gütern. Frachtgesch. z. Beförderung v. Reisenden. 287 
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Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unter— 
verfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden 
ann und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung 
unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht be- 
chränkte Haftung des Rheders zu vertreten hat, wird durch diese 
Vorschrift nicht berührt. 
n § 663. (449.] Auf die Beförderung von Gütern zur See 
ur 
urch die Postverwaltung des Reichs und der Bundesstaaten finden 
die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von 
Reisenden. 
§8 664. l665.]) Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage 
genannt, so ist er nicht befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an 
inen Anderen abzutreten. 
8 665. l666.] Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffs- 
nung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen. 
§ 666. L667.] Der Reisende, der sich vor oder nach dem 
Antritte der Reise nicht rechtzeitig an Bord begiebt, hat das volle 
leeberfahrtsgeld zu bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder 
ortsetzt, ohne auf ihn zu warten. 
§ 667. 668.] Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise 
Rücktritt von dem Ueberfahrtsvertrag erklärt oder stirbt oder 
Arch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden 
Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des 
erfahrtsgeldes zu zahlen. 
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Mi 1 62./6. 02 betr die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur 
G#tnahme heimzuschaffender Seeleute (Rl 212 ([Anhang XX 2)). 
J7.97 über das Auswanderungswesen (RGl 463). (Anhang XXI.) 
un StEB 144. Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vorspie— 
ug falscher Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben oder 
“ andere auf Täuschung berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, 
rd mit Gefängniß von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
6 s. Anhang XX, 1. 
T 6½ 709 (6491. Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar 
irer lären, wenn sie betreffen .. . 3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und 
den Ven, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in 
Beförunschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, 
er i erung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung 
aus aoeren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche 
nlaß der Reise entstanden sind. 
G## 23 f. S. 7 zu Es z. H Art. 2.
	        
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