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288 96B Buch IV. Seehandel. Abschn. V. 8 668—678. Abschn. VI. 8 679.
Wenn nach dem Antritte der Reise der Rücktritt erklärt wird
oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle
Ueberfahrtsgeld zu zahlen.
§ 668. [669.] Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn
durch einen Zufall das Schiff verloren geht (§ 628 Absatz 1 Nr. 1).
§ 669. I670.] Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage
zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff
nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Ausl-
bringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schif
betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird.
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn
er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt oder wenn
das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist
und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein
Verschulden nicht befördert werden können.
§ 670. [671.] In allen Fällen, in denen nach den 88 668.
669 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Ent-
schädigung des anderen verpflichtet.
Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise ei-
folgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach dem Verhält-
nisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. "
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift
des 8 631 maßgebend.
§ 671. I672.] Muß das Schiff während der Reise ausge-
bessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserunt
nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die
Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritte
der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch
die nach dem Ueberfahrtsvertrag in Ansehung der Beköstigung ihm
obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. «
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer
anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der
übrigen vertragsmäßigen Rechte des Reisenden nach dem
stimmungshafen zu befördern, und weigert sich der Reisende, von
dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung
von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise ni
weiter Anspruch.
8 672. [673.] Für die Beförderung des Reiseguts, welches
der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen be-
fugt ist, hat er, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem
Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen.