Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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288 96B Buch IV. Seehandel. Abschn. V. 8 668—678. Abschn. VI. 8 679. 
Wenn nach dem Antritte der Reise der Rücktritt erklärt wird 
oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle 
Ueberfahrtsgeld zu zahlen. 
§ 668. [669.] Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn 
durch einen Zufall das Schiff verloren geht (§ 628 Absatz 1 Nr. 1). 
§ 669. I670.] Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage 
zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff 
nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Ausl- 
bringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schif 
betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. 
Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn 
er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt oder wenn 
das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist 
und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein 
Verschulden nicht befördert werden können. 
§ 670. [671.] In allen Fällen, in denen nach den 88 668. 
669 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Ent- 
schädigung des anderen verpflichtet. 
Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise ei- 
folgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach dem Verhält- 
nisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. " 
Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift 
des 8 631 maßgebend. 
§ 671. I672.] Muß das Schiff während der Reise ausge- 
bessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserunt 
nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die 
Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritte 
der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch 
die nach dem Ueberfahrtsvertrag in Ansehung der Beköstigung ihm 
obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. « 
Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer 
anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der 
übrigen vertragsmäßigen Rechte des Reisenden nach dem 
stimmungshafen zu befördern, und weigert sich der Reisende, von 
dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung 
von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise ni 
weiter Anspruch. 
8 672. [673.] Für die Beförderung des Reiseguts, welches 
der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen be- 
fugt ist, hat er, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem 
Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. 
 
	        
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