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Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. Bodmerei. 289
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§8 673. l674.] Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden
die Vorschriften der 88 561, 593, 617 Anwendung.
Ist das Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten
ritten übernommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder
seiner Beschädigung die Vorschriften der 88 606 bis 610.
Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen
finden außerdem die Vorschriften der 88 5631 bis 565, 619 An-
wendung.
§ 674. I675.] Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrts-
geldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein
Pfandrecht.
Das Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurück-
behalten oder hinterlegt sind.
3 675. I676.] Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer ver-
bflichtet, in Ansehung des an Bord befindlichen Reiseguts des Ver-
torbenen das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles
in geeigneter Weise wahrzunehmen.
§ 676. 1677.] Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden
einem Dritten verfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theile
oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert
werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Ver—
kachter und dem Dritten die Vorschriften des vierten Abschnitts, so-
eit die Natur der Sache ihre Anwendung zuläßt.
B 8 677. 678.] Wenn in den folgenden Abschnitten dieses
uches die Fracht erwähnt wird, so sind darunter, sofern nicht das
egentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen.
je 8 678. 1679.) Die auf das Auswanderungswesen sich be-
g henden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche Vor-
riften enthalten, durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Sechster Abschnitt. Bodmerei.?
9 679. [680.] Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein
diessehnsgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in
rum Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer
che mie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung
ge von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art ein—
* angen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an
verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach der Ankunft des
Siehe Anmerkung zu § 564 S. 264.
UIgl. G# 101 Nr. 3 (S. 5 Ech z. HG Art. 2).
riedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 19