Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

— —— 
290 HGB Buch IV. Seechandel. Abschn. VI. § 680—687. 
— — 
J.-- 
Schiffes an dem Orte sich halten kann, wo die Reise enden soll, 
für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmereireise). 
§ 680. I681.) Bodmerei kann von dem Schiffer nur in 
folgenden Fällen eingegangen werden: 
1. während sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens be- 
findet, zum Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe 
der 88 528, 538 bis 540, 542; 
2. während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheilig- 
ten zum Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der La- 
dung nach Maßgabe der §§ 535, 542, 632. 
Im Falle des Absatz 1 Nr. 2 kann der Schiffer die Ladung 
allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff 
oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem 
Schiffe und der Fracht verbodmen. 
In der Verbodmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht 
ist die Verbodmung der Fracht nicht enthalten. Werden aber Schiff 
und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. 
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der See- 
gefahr noch nicht entzogen ist. 
Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht 
angetreten ist, kann verbodmet werden. 
§ 681. (682.] Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Be- 
schränkung dem Uebereinkommen der Parteien überlassen. 
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden 
Vereinbarung auch die Zinsen. 
8 682. [683.] Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer 
ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat 
der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn 
der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kredit- 
geschäft eingegangen wäre. 
§ 683. L684.) Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der 
Bodmereibrief enthält: 
1. den Namen des Bodmereigläubigers; 
2. den Kapitalbetrag der Bodmereischuld; 
3. den Betrag der Bodmereiprämie oder den Gesammtbetrag der 
dem Gläubiger zu zahlenden Summe; 
die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
die Bezeichnung des Schiffes und des Schiffers; 
die Bodmereireise; 
die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 
co —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.