Bodmerei. 291
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9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder
die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen
ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend be-
zeichnende Erklärung;
die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig
gemacht haben;
11. den Tag und den Ort der Ausstellung;
12, die Unterschrift des Schiffers.
Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich
beglaubigter Form zu ertheilen.
§ 684. [685.] Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der
Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die
rder des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen. Im
letteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers
5u verstehen.
7 § 685. T686.] Ist vor der Ausstellung des Bodmereibriefs
ie Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem deutschen
onsul#t und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst
zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung, sofern es aber auch
an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt,
1 wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts
n dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch
er Gegenbeweis statt.
g 8 686. [687.1 Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des
odmereibriefs in mehreren Exemplaren verlangen.
— Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar
nzugeben, wie viele ertheilt sind.
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts
seierhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen
ist auch gegen den Indossatar zulässig.
B 8 687. L688.] Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem
odmereibriefe selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem
nlimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der
—Junft des Schiffes in diesem Hafen zu zahlen.
zu niie 6, 37 (90 Ul 143): In Betreff der Befugniß der Konsuln
i kitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei
eisbehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Streitig-
liet: Fzbischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften der Artikel 499
e- 301, 537, 547 lbeide jetzt fortgefallen, 686 ljetzt 685] des Allgemeinen
schen Handelsgesetztuchs maßgebend. — Gebühren dafür: vgl. Tarif
F. 68 (Be#l 23), 1./7. 72 (Rel 2489.
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