Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Bodmerei. 291 
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9. die Bezeichnung der Urkunde im Texte als Bodmereibrief oder 
die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen 
ist, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend be- 
zeichnende Erklärung; 
die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig 
gemacht haben; 
11. den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12, die Unterschrift des Schiffers. 
Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich 
beglaubigter Form zu ertheilen. 
§ 684. [685.] Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der 
Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die 
rder des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen. Im 
letteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers 
5u verstehen. 
7 § 685. T686.] Ist vor der Ausstellung des Bodmereibriefs 
ie Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem deutschen 
onsul#t und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst 
zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung, sofern es aber auch 
an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, 
1 wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts 
n dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch 
er Gegenbeweis statt. 
g 8 686. [687.1 Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des 
odmereibriefs in mehreren Exemplaren verlangen. 
— Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar 
nzugeben, wie viele ertheilt sind. 
Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts 
seierhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen 
ist auch gegen den Indossatar zulässig. 
B 8 687. L688.] Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem 
odmereibriefe selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem 
nlimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der 
—Junft des Schiffes in diesem Hafen zu zahlen. 
zu niie 6, 37 (90 Ul 143): In Betreff der Befugniß der Konsuln 
i kitwirkung bei dem Verkaufe eines Schiffes durch den Schiffer und bei 
eisbehung von Bodmereigeschäften, sowie in Betreff der einstweiligen Streitig- 
liet: Fzbischen Schiffer und Mannschaft sind die Vorschriften der Artikel 499 
e- 301, 537, 547 lbeide jetzt fortgefallen, 686 ljetzt 685] des Allgemeinen 
schen Handelsgesetztuchs maßgebend. — Gebühren dafür: vgl. Tarif 
F. 68 (Be#l 23), 1./7. 72 (Rel 2489. 
10. 
  
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