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298 HWG#B Buch IV. Seehandel. Abschn. VII. Tit. I. 8 708—717.
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§ 708. I710.] In den Fällen der großen Haverei bleiben
bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer
Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:
1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch
bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deck-
ladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind
6 566);
2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch
das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
3. Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere, die
dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind (8 607).
§ 709. I711.]) Der an dem Schiffe oder dem Zubehöre des
Schiffes entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn
die Ausbesserung während der Reise erfolgt, am Orte der Aus-
besserung und vor dieser, sonst an dem Orte, wo die Reise endet,
durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß
die Veranschlagung der erforderlichen Ausbesserungskosten enthalten.
Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadens-
berechnung insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten
unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer
Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die er-
forderliche Ausbesserung wirklich verwendeten Kosten.
Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist
die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend.
§ 710. I712.] Der nach Maßgabe des §8 709 ermittelte volle
Betrag der Ausbesserungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung,
wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles
Jahr zu Wasser war.
Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des
Schiffes, namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile
des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in
Gebrauch waren.
In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen
des Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittheil, bei den Anker-
ketten ein Sechstheil, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen.
Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle
Erlös oder Werth der noch vorhandenen alten Stücke, welche durch
neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind.
Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des
Unterschieds zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere
und sodann von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug 31
machen.