Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Havarei. 305 
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friedigt werden kann (88 540, 541, 612), von sämmtlichen Ladungs— 
etheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist im Verhältnisse zu den 
dadungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des 
612 Absatz 2, die im § 711 bezeichnete Vergütung maßgebend. 
it dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, 
tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen 
Haberei bei (8§ 718). 
§ 733. 1735 Abs. 2.) Die in den Fällen der 88 635, 732 
u entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in 
alen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den 
ällen der großen Haberei gleich.' 
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1 CPO 875 [761|). Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungs- 
Aan owie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu bestimmen. Der 
eilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichts- 
reiberei zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt werden. 
si die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn 
mizr ch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen 
e. 
erh * *“ I7621. Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht 
oe en, so ist dieser in Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerspruch, so 
Wid ich jeder bei demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. Wird der 
Der pruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt ander- 
Eit eine Einigung zu Stande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 
8 en ein Widerspruch sich nicht erledigt, so erfolgt die Ausführung des Plans 
oweit, als der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen wird. 
schie 877 17631. Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er- 
wirden ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, 
angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei. 
7ri1 ein im Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem Wider- 
* e betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird ange— 
men, daß er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne. 
forte e (7641. Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf- 
cginnkn binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage 
#Klage dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger 
führu erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Aus— 
ng des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet. 
ein bes e Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, 
Plane seres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem 
Verse erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die 
fölessem ung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausge- 
879 7651. Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der 
riedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 20
	        
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